Blue Shield Capital
Real Estate Berlin
Blue Shield Capital
Real Estate Berlin
BLUE SHIELD CAPITAL UG ( haftungsbeschränkt ) Augsburgerstr. 4 – 10789 Berlin
Sitz: Berlin, GF: J.Twelker
AG Charlottenburg HRB 210 361 B Gewerbeerlaubnis 34 C Bezirksamt Tempelhof
Verantwortlich:
Blue Shield Capital UG
Kontakt:
Blue Shield Capital UG ( haftungsbeschränkt )
Augsburgerstrasse 4 - 10789 Berlin
Registereintrag:
AG Charlottenburg HRB 210 361 B
Umsatzsteuer Nummer 29/232/30965
FA für Körperschaften III Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Tätigkeit als Immobilienmakler
Blue Shield Capital UG (haftungsbeschränkt)
Augsburgerstr. 4 · 10789 Berlin
Tel. 030 889 45 782 · E-Mail: post@blueshieldcapital.eu
Hinweis zur Anwendung: Diese AGB gelten für Maklerleistungen von Blue Shield Capital, soweit im jeweiligen Maklervertrag, Exposé oder einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart ist. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Verbraucherschutzes, gehen diesen AGB vor.
§ 1 Gegenstand der Maklertätigkeit / Freibleibende Angebote
1. Die Angebote von Blue Shield Capital sind freibleibend. Irrtümer, Änderungen und Auslassungen bleiben vorbehalten. Die Angaben zu den angebotenen Immobilien beruhen grundsätzlich auf den vom jeweiligen Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder sonstigen Berechtigten zur Verfügung gestellten Informationen. Blue Shield Capital übernimmt für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr, soweit nicht ausdrücklich eine eigene Beschaffenheitsangabe oder Zusicherung abgegeben wurde.
2. Blue Shield Capital ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gelten insbesondere die §§ 656a bis 656d BGB. Werden für beide Vertragsparteien Maklerleistungen erbracht und wird von beiden Parteien Maklerlohn verlangt, müssen sich die Parteien in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten (§ 656c BGB).
3. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung des angebotenen Objekts bleiben vorbehalten. Eine Tätigkeit für die jeweils andere Vertragspartei, auch gegen Entgelt, bleibt ebenfalls vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 2 Weitergabe von Angeboten und Informationen
1. Die Weitergabe von Exposés, Objektunterlagen, Adressdaten, Kontaktdaten oder sonstigen Informationen von Blue Shield Capital an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von Blue Shield Capital zulässig.
2. Verstößt der Empfänger schuldhaft gegen diese Verpflichtung und kommt infolge der unbefugten Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, bleibt die Geltendmachung des hierdurch entstandenen Schadens vorbehalten. Als Mindestschaden kann, soweit gesetzlich zulässig und nachweisbar, die Maklerprovision angesetzt werden, die bei ordnungsgemäßer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit angefallen wäre.
§ 3 Vorkenntnis / Nachweis der Ursächlichkeit
1. Beruft sich der Empfänger auf eine bereits bestehende Vorkenntnis des angebotenen Objekts, hat er Blue Shield Capital hierüber unverzüglich nach Zugang des Angebots in Textform zu informieren und die Vorkenntnis auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2. Eine Maklerprovision entsteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Maklerlohn erfüllt sind, insbesondere wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung von Blue Shield Capital zustande kommt.
3. Die Provision ist in den Angeboten grundsätzlich nicht enthalten, sofern im Exposé oder im Maklervertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
§ 4 Maklerprovision / Fälligkeit
1. Bei Kaufobjekten beträgt die Provision, soweit im jeweiligen Exposé oder Maklervertrag nichts anderes angegeben ist, 7,14 % des Kaufpreises einschließlich 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer (6,00 % netto). Die konkrete Provisionsvereinbarung und die gesetzlich erforderliche Verteilung der Maklerkosten gehen dieser allgemeinen Regelung vor.
2. Bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen gelten ausschließlich die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes, insbesondere das Bestellerprinzip und die gesetzliche Höchstgrenze. Soweit danach eine Provision vom Wohnungssuchenden zulässig vereinbart werden kann, beträgt sie – sofern im Exposé oder Maklervertrag nicht anders angegeben – höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei sonstigen Miet- oder Pachtverhältnissen, insbesondere im gewerblichen Bereich, gilt die individuelle Provisionsvereinbarung.
3. Der Maklerlohn wird mit dem rechtswirksamen Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Fälligkeit vereinbart wurde. Dies gilt auch für einen Vertrag, der wirtschaftlich an die Stelle des ursprünglich angebotenen Vertrages tritt oder einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg herbeiführt, soweit der Provisionsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.
4. Ein Provisionsanspruch kann insbesondere auch bei einem vom ursprünglichen Angebot abweichenden Vertrag entstehen, sofern dieser auf dem Nachweis oder der Vermittlung von Blue Shield Capital beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Maklerlohn erfüllt sind. Dies kann – soweit rechtlich zulässig – auch einen Erwerb durch Zwangsversteigerung oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) betreffen.
5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Blue Shield Capital auf Verlangen unverzüglich über das Zustandekommen des Hauptvertrages und die für die Provisionsabrechnung erforderlichen Eckdaten zu informieren.
§ 5 Bestand des Provisionsanspruchs / Rückabwicklung
1. Wird der vermittelte Hauptvertrag nach seinem wirksamen Zustandekommen später aufgehoben, rückabgewickelt, gekündigt oder nicht erfüllt, berührt dies den bereits entstandenen Maklerlohn grundsätzlich nicht, soweit der Maklerlohn nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam entstanden ist.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine rechtswirksame Vereinbarung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
3. Wird ein Hauptvertrag aufgrund einer von einer Vertragspartei zu vertretenden erfolgreichen Anfechtung rückwirkend beseitigt und hat diese Vertragspartei den Anfechtungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt, bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche von Blue Shield Capital unberührt.
§ 6 Information über den Notartermin
1. Der Auftraggeber bzw. die Vertragspartei, die den Maklervertrag mit Blue Shield Capital geschlossen hat, wird gebeten, Blue Shield Capital rechtzeitig über den vorgesehenen Notartermin zu informieren, sofern Blue Shield Capital an der Vorbereitung oder Durchführung des Kaufvertrages beteiligt ist.
2. Die Information soll insbesondere den vorgesehenen Ort, das Datum und die Uhrzeit der Beurkundung umfassen. Blue Shield Capital ist damit in die Lage zu versetzen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung erforderlichen maklerbezogenen Informationen bereitzustellen.
3. Die Parteien sind nicht verpflichtet, eine bestimmte Maklerklausel in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen zu lassen. Soweit eine solche Klausel vereinbart wird, muss sie dem tatsächlich geschlossenen Maklervertrag und den zwingenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
§ 7 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Maklervertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
1. Blue Shield Capital haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Blue Shield Capital nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
§ 9 Geldwäschegesetz (GwG) / Identifizierung
1. Blue Shield Capital unterliegt als Immobilienmakler den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Identifizierung der Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 11 GwG. Bei Immobilienmaklern erfolgt die Identifizierung grundsätzlich, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
2. Bei natürlichen Personen werden die gesetzlich erforderlichen Identifizierungsdaten erhoben und anhand eines zulässigen Identifikationsdokuments überprüft. Bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften werden die gesetzlich erforderlichen Register- und Unternehmensangaben sowie die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben und überprüft.
3. Die erforderlichen Angaben und Nachweise sind von den Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen. Ohne ordnungsgemäße Identifizierung kann Blue Shield Capital die Geschäftsbeziehung bzw. die Vermittlung nicht oder nicht weiterführen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
4. Die im Rahmen des GwG erhobenen Angaben und Unterlagen werden entsprechend den gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verarbeitet und aufbewahrt. Nach § 8 GwG beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist grundsätzlich fünf Jahre; gesetzliche Höchstfristen und andere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften, verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Blue Shield Capital.
§ 11 Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsregelungen bleiben unberührt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht besteht, soll eine wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
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